Jagd
Darf man Rehwild füttern?

Rehwild Fuettern

Jetzt findet man sie wieder im ganzen Land – Rehwildfütterungen, gefüllt mit Heu, Grummet, Kastanien, Eicheln, Äpfeln, Apfeltrester, Weizen, Rüben, Maissilage bis hin zu Kraftfutterpellets, die aus Automaten dem Wild zur freien Verfügung angeboten werden. Die meisten Jäger füttern in der festen Überzeugung, dazu gesetzlich und ethisch verpflichtet zu sein, das Rehwild so vor Hunger zu bewahren und darüber hinaus so Wildschäden verhindern oder reduzieren zu können, aber ...

... aus unserer Sicht ist eine differenzierte Betrachtung der rechtlichen Grundlagen und eine angemessene Berücksichtigung wildbiologischer Gegebenheiten bei der Winterfütterung angesichts vielerorts stark verbissener, kaum entwicklungsfähiger Waldverjüngung unerlässlich.
Großflächig nicht erreichbare Waldverjüngungsziele beeinträchtigen die Leistungen künftiger Wälder und machen sie weiterhin anfällig für die Folgen des Klimawandels.

Rechtliche Grundlagen

Üblicherweise wird die Winterfütterung des Schalenwildes aus der in § 1 BJagdG (Bundesjagdgesetz) festgeschriebenen Pflicht zur Hege abgeleitet. Die Hege hat nach § 1 Abs. 2 BjagdG die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und die Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel.
Die Hege muss dabei so durchgeführt werden, dass die Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, vermieden werden. Insbesondere soll die Bejagung die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglichen.
Erst in Absatz 3 ist von einer ergänzenden Fütterung des Wildes in Notzeiten die Rede.

Natürliche Lebensgrundlagen

Nach Art. 43 Abs. 1 BayJG (Bayerisches Jagdgesetz) sind der Schutz und die Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes Aufgabe des Revierinhabers. Er soll demnach durch Maßnahmen der Reviergestaltung und Äsungsverbesserung die Voraussetzungen dafür schaffen, dass das Wild auch in der vegetationsarmen Zeit natürliche Äsung findet.

Fütterung in Notzeiten

Lediglich in der Notzeit ist der Revierinhaber verpflichtet, für eine angemessene Wildfütterung zu sorgen.
Wird außerhalb der Notzeit gefüttert, handelt es sich um eine missbräuchliche Wildfütterung im Sinne von § 23a AVBayJG (Ausführungsverordnung zum Bayerischen Jagdgesetz).
Genauso handelt es sich um eine missbräuchliche Wildfütterung (§ 23a Abs. 2 Nr. 2), wenn „Futtermittel ausgebracht werden, die [...] den ernährungsphysiologischen Bedürfnissen der jeweiligen Wildart nicht entsprechen“.
Auch die Fütterung in Schutzwäldern nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG (Waldgesetzes für Bayern) ist missbräuchlich.