Düngung und gesetzliche Grundlagen
Die Düngegesetzgebung wurde 2020 umfassend novelliert. Zum 30.11.2022 wurden zudem die Roten und Gelben Gebiete mit der Ausführungsverordnung Düngeverordnung (AVDüV) neu ausgewiesen. Neben der neuen Düngeverordnung (DüV) sind für bestimmte Betriebe zusätzliche Vorgaben zum Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern oder zur Erstellung einer betrieblichen Stoffstrombilanz relevant.
Ausführliche Informationen stehen unter den angegebenen Links auf den Internetseiten der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zur Verfügung.
Winter 2022/2023: Kernsperrfristen nach der Düngeverordnung
Verschiebung der Sperrfrist auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau in Oberbayern
- Landkreise Altötting, Ebersberg, Erding, Freising, Mühldorf am Inn, München-Land, München-Stadt, Dachau und Fürstenfeldbruck
- Flächen im nicht Roten Gebiet:
Verschiebung um zwei Wochen auf 15. November 2022 bis einschließlich 14. Februar 2023
- Flächen im Roten Gebiet:
Verschiebung um zwei Wochen auf 15. Oktober 2022 bis einschließlich 14. Februar 2023
- Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Berchtesgadener Land, Garmisch-Partenkirchen, Miesbach, Rosenheim-Land, Rosenheim-Stadt, Starnberg, Traunstein, Weilheim-Schongau, Neuburg-Schrobenhausen, Pfaffenhofen a.d.Ilm, Eichstätt
- Flächen im nicht Roten Gebiet: Verschiebung um vier Wochen auf 29. November 2022 bis einschließlich 28. Februar 2023
- Flächen im Roten Gebiet: Verschiebung um vier Wochen auf 29. Oktober 2022 bis einschließlich 28. Februar 2023
- Landkreis Landsberg a.Lech und Stadt Ingolstadt
- Flächen im nicht Roten Gebiet: Verschiebung um vier Wochen auf 29. November 2022 bis einschließlich 28. Februar 2023
- Flächen im Roten Gebiet: keine Verschiebung
Allgemeine Übersicht über die Sperrfristen
- Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden auszubringen; sowie für die Einhaltung des N-Obergrenzen.
- Die Verschiebung der Sperrfrist gilt nicht für weiterreichende Auflagen in Wasserschutzgebieten.
- Für Flächen, die sich in angrenzenden Regierungsbezirken bzw. Bundesländern befinden, gilt die Sperrfrist des jeweiligen Regierungsbezirkes bzw. Bundeslandes.
- Festmist von Huf- und Klauentieren in grünen und gelben Gebieten vom 1. Dezember 2022 bis einschließlich 15. Januar 2023
- Festmist von Huf- und Klauentieren in roten Gebieten vom 1. November 2022 bis einschließlich 31. Januar 2023
Sperrfristprogramm – in welchen Zeiträumen ist Düngen verboten?
Die Sperrfristen gelten für alle Dünger mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff oder Phosphat. Die Excel-Anwendung "Sperrfristprogramm" der LfL zeigt in Abhängigkeit der angebauten Kultur und der Gebietskulisse, ob die Fläche im Sommer/Herbst noch gedüngt werden darf.
Sperrfristprogramm - LfL
Praxisberichte
Gülledüngung im Maisbestand
Gülleausbringung
Die Gülledüngung in den Maisbestand bietet verschiedene Vorteile:
Die Düngung erfolgt noch näher am Bedarf der Pflanze.
Bei schwierigen nassen Bodenverhältnissen vor der Maissaat besteht kein Druck die Gülle frühzeitig ausbringen zu müssen.
Durch die späte Düngung wird wieder Lagerraum frei.
Auf flachgründigen durchlässigen Böden geht kein Stickstoff mehr verloren, weil der Mais in dieser Wachstumsphase einen hohen Bedarf hat und die Gülle sehr gut verwerten kann.
Gülletag in Schrobenhausen am 22. Juni 2021, gemeinsame Veranstaltung mit dem Maschinenring - YouTube
Aktuell
Neuausweisung der Roten und Gelben Gebiete
Warum wurden die Roten Gebiete zum 30.11.2022 neu ausgewiesen?
Die zum 1. Januar 2021 erfolgte Ausweisung der Roten Gebiete in Deutschland wurde von der EU-Kommission nicht akzeptiert. Aus Sicht der EU-Kommission muss über jeder belasteten Messstelle ein Rotes Gebiet entstehen. Daher forderte die EU-Kommission von der Bundesregierung eine kurzfristige Änderung der Ausweisungssystematik.
Insbesondere dürfen die Stickstoffemissionen aus der Landwirtschaft, d.h. die bislang eingeflossenen abgeschätzten Stickstoffsalden und das damit verbundene Eintragsrisiko in das Grundwasser bei der Gebietsausweisung nicht mehr berücksichtigt werden. Außerdem müssen alle belasteten Flächen unabhängig von ihrer Nutzung als Rote Gebiete ausgewiesen werden. So zum Beispiel auch Wald- und Siedlungsflächen, welche in der vorangegangenen Gebietsausweisung nicht einbezogen waren. Die Maßnahmen sind jedoch nur auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen umzusetzen.
Rote Gebiete, Gelbe Gebiete
Ausführungsverordnung DüV - Rote Gebiete, Gelbe Gebiete seit 30.11.2022
Neben der Gebietsausweisung verpflichtet die Düngeverordnung die Landesregierungen, in Gebieten mit einer hohen Nitratbelastung des Grundwassers (sogenannte "Rote Gebiete") oder einer Eutrophierung von Oberflächengewässern (sogenannte "Gelbe Gebiete") per Landesverordnung Auflagen bei der Landbewirtschaftung zu erlassen. Bayern kommt dieser Verpflichtung mit der "Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (AVDüV)" nach.
Die betroffenen Flächen und der prozentuale Anteil an der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) eines Betriebs können von jedem Landwirt im zugangsgeschützten Bereich von iBALIS unter dem Register Betriebsinformation > Betriebsspiegel > rote und gelbe Gebiete (AVDüv) eingesehen werden. Im öffentlich zugänglichen Kartenviewer Agrar und in der Feldstückskarte können die betroffenen Flächen zudem eingesehen werden.
Erklärfilme
Videos zur Ausweisung der Roten und Gelben Gebiete (AV DüV)
In zwei Videos wird die Ausweisung der Roten und Gelben Gebiete erklärt. In einem Video geht es zudem um Anpassungsmöglichkeiten – und die Frage, wie man als Landwirt oder in der Beratung an die Änderungen der Düngeverordnung und die Auflagen in den Roten und Gelben Gebieten herangeht und die landwirtschaftlichen Abläufe anpasst.
Videos - LfL
Übersicht zur Düngung
Bedarfsgerechte Düngung und optimale Nährstoffausnutzung im landwirtschaftlichen Betrieb sind die Basis für eine optimale Pflanzenentwicklung sowie langfristig gesunde Böden und den Schutz unserer natürlichen Ressourcen. Dazu muss der betriebliche Nährstoffkreislauf ausgewogen sein. Neben der Düngeverordnung (DüV) geben die Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) und die Wirtschaftsdüngerverbringungsverordnung (WDüngV) den rechtlichen Rahmen hierfür vor.
Weiterführende Erläuterungen finden Sie unter
Nachfolgend sind hierzu die wichtigsten Vorgaben im Verlauf der Düngesaison aufgeführt. Ausführliche Informationen stehen unter den angegebenen Links auf den Internetseiten der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zur Verfügung.
Bereits vor der Düngung und zur Planung am Jahresanfang sind zu beachten:
Kalkulation der organischer Dünger (Grenze 170 kg N/ha)
Mit organischen und organisch-mineralischen Dünger darf im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs nur so viel Stickstoff (N) ausgebracht werden, dass 170 kg N/ha und Jahr nicht überschritten werden.
Berechnung organischer Dünger (Grenze 170 kg N/ha) - LfL
Einhaltung des Lagerkapazität für organische Dünger
Die im Betrieb vorhandenen Wirtschaftsdünger und Gärreste müssen über festgesetzte Zeiten gelagert werden können. Für eine ordnungsgemäße Lagerung sind entsprechend große Kapazitäten nachzuweisen.
Lagerraumkapazität für organische Dünger - LfL
Aufzeichnungs- und Meldeplicht bei Auf- oder Abgabe von Wirtschaftsdüngern
Beim Abgeben, Befördern und/oder Aufnehmen von mehr als 200 Tonnen organischem Dünger pro Jahr sind die Vorgaben der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV) zu beachten.
Vorgaben der Verbringungsverordnung - LfL
Berechnung der Düngebedarfsermittlung für Stickstoff und Phosphat
Die Düngebedarfsermittlung für Stickstoff und Phosphat (DüV) ist für jede Kultur und alle Schläge bzw. Bewirtschaftungseinheiten schriftlich zu erstellen. Ausgenommen sind lediglich kleine Betriebe unter bestimmten Voraussetzungen.
Programm zur Düngebedarfsermittlung - LfL
Ziehen von Materialproben für Laboruntersuchungen
DüV und Stoffstrombilanzverordnung geben verschiedene Kennzahlen und Basisdaten für die Berechnungen vor. Es können und teilweise müssen (Rote Gebiete) aber auch eigene Untersuchungen von Materialproben durchgeführt werden.
Anleitung zum Ziehen von Materialproben - LfL
Bei der Düngung sind zu beachten:
- Eine Ausbringung auf überschwemmtem, wassergesättigtem, schneebedecktem oder gefrorenem Boden ist verboten.
- Vorgaben zur Gerätetechnik
- Regelungen zur Einarbeitung von Düngemitteln
- Abstände zu Oberflächengewässern
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Bodennahe Gülleausbringung in Feldversuchen zur angepassten organischen Düngung
Aufzeichnung Düngemaßnahmen
Innerhalb von zwei Tagen müssen erfolgte Düngemaßnahmen aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen umfassen neben der Schlagbezeichnung und der Schlaggröße die Düngerart, die Ausbringmenge und die Gesamtmenge des ausgebrachten Stickstoffs und Phosphats. Bei Weidehaltung ist die Zahl der Weidetage sowie die Art und Zahl der Tiere nach Abschluss der Weidehaltung aufzuzeichnen. Bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres müssen die aufgebrachten Mengen dann zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes zusammengefasst werden. Ebenso muss der ermittelte Düngebedarf einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Düngebedarfs zusammengefasst werden.
Berechnung Nährstoffvergleich und Stoffstrombilanz
Der betriebliche Nährstoffvergleich nach dem Feld-Stall-Ansatz ist nicht mehr rechtlich verpflichtend. Zur betrieblichen Orientierung kann es aber hilfreich sein, den Nährstoffvergleich zu rechnen. Im Hinblick auf die Stoffstrombilanz empfiehlt es sich für alle Betriebe, die Nährstoffe jährlich zu bilanzieren. Die Erstellung der Stoffstrombilanz ist schon jetzt für bestimmte Betriebe Pflicht.
Nährstoffvergleich und Stoffstrombilanz im landwirtschaftlichen Betrieb - LfL
Allgemeinverfügung
Allgemeinverfügung zur Genehmigung von Ausnahmen von der bodennahen Ausbringtechnik
Für den Regierungsbezirk Oberbayern hat das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen a.d.Ilm – Fachzentrum Agrarökologie – eine Allgemeinverfügung zur Genehmigung von Ausnahmen von der bodennahen Ausbringtechnik erlassen. Sie gilt ab 1. Februar 2020.
Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Düngeverordnung (DüV) dürfen flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff im Falle von bestelltem Ackerland ab dem 1. Februar 2020 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Davon sind Ausnahmen möglich, die mit der Allgemeinverfügung des zuständigen Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen a.d.Ilm – Fachzentrum Agrarökologie – genehmigt werden:
a. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 DüV wird als anderes Verfahren mit vergleichbar geringen Ammoniakemissionen die Ausbringung von Jauche sowie von anderen flüssigen organischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, mit bis zu zwei Prozent Trockensubstanzgehalt (TS-Gehalt) genehmigt.
b. Eine Ausnahme von § 6 Abs. 3 Satz 1 DüV wird aufgrund folgender agrarstruktureller Besonderheiten erteilt:
Kleine Betriebe mit weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (LF). Zur Ermittlung dieser Grenze können nachfolgend genannte Flächen abgezogen werden:
- Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- und Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen (entsprechend § 8 Abs. 6 Nr. 1 DüV)
- Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt (entsprechend § 8 Abs. 6 Nr. 2 DüV)
- Grünlandflächen mit einer Hangneigung von mehr als 20 Prozent auf mehr als 30 Prozent eines Feldstücks
- Streuobstwiesen
Die Genehmigung der Ausbringung von flüssigen organischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, mit bis zu zwei Prozent TS-Gehalt nach Buchstabe a) setzt voraus, dass die Einhaltung des TS-Gehaltes der Düngemittel jederzeit nachgewiesen werden kann. Hierfür ist die erforderliche Lagerkapazität für die flüssigen organischen Düngemittel einschließlich des ggf. zugegebenen Wassers über das Programm zur Lagerraumberechnung der Landesanstalt für Landwirtschaft nachzuweisen:
www.lfl.bayern.de/lagerkapazitaet
Zusätzlich ist das Düngemittel im Labor zu untersuchen. Das Untersuchungsergebnis darf bei der Ausbringung nicht älter als 2 Jahre sein. Für Jauche ist keine Untersuchung erforderlich.
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Weitergehende und aktuelle Informationen zur Düngung bieten die Internetseiten der LfL.